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Antrag / Anfrage / Rede

Update - ÖDP Weißenhorn möchte den fairen Friedhof - Antrag zum Verbot von Grabsteinen aus mörderischer Kinderarbeit

Weißenhorn verabschiedet faire Friedhofsatzung - ÖDP-Fraktion freut sich über das Verbot von Grabsteinen aus mörderischer Kinderarbeit

Mit der nun im Stadtrat Weißenhorn verabschiedeten neuen Friedhofsatzung wendet die Stadt die Prinzipien der Fairtrade-Stadt auch auf ihre Friedhöfe an. Vor knapp einem Jahr hatte die ÖDP-Fraktion eine solche Satzungsänderung angeregt.  

„Grabmale müssen nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sein“, sagt Ulrich Hoffmann, Vorsitzender der ÖDP-Fraktion im  Weißenhorner Stadtrat. Leider ist Kinderarbeit unter menschenunwürdigen Bedingungen immer noch traurige Realität in vielen Steinbrüchen der Welt. „Wir machen uns mitschuldig, wenn wir Produkte kaufen oder zulassen, die auf Kosten von Kindern hergestellt werden“, mahnt Hoffmann. Offiziellen Schätzungen zufolge stammen rund 40 Prozent aller Grabsteine in Bayern aus Ländern wie China und Indien, in denen sklavereiähnliche Kinderarbeit in Steinbrüchen an der Tagesordnung ist. „Es steht uns als erster Fairtrade-Stadt im Landkreis Neu-Ulm gut an, dass wir die Fairtrade-Prinzipien nun auch durch eine entsprechende Änderung in der Friedhofssatzung auf unsere Friedhöfe anwenden“, sagt Hoffmann. 

Im §22 der neuen Satzung heißt es nun:  „Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.”

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